- Frei wählbarer Anlagebetrag
- Individuelle Laufzeit
- Zuzahlungen jederzeit möglich
Kündigungsgeld
Mit VR-PrivatKündigungsGeld + kurzfristig und sicher anlegen
Legen Sie Ihr Erspartes als Kündigungsgeld an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage1. Die Laufzeit ist unbefristet. Die Kündigungsfrist beträgt 40 Tage, in dieser Zeit ist Ihr Geld fest gebunden. Am Ende der Kündigungsfrist können Sie dann sofort wieder auf Ihr anteiliges oder komplettes Guthaben zugreifen.
Kündigungsgeld im Überblick
Geld sicher parken
Legen Sie Ihr Erspartes als Kündigungsgeld an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage1. Die Laufzeit ist unbefristet. Die Kündigungsfrist beträgt 40 Tage, in dieser Zeit ist Ihr Geld fest gebunden. Am Ende der Kündigungsfrist können Sie dann sofort wieder auf Ihr anteiliges oder komplettes Guthaben zugreifen.
Details zum Kündigungsgeld
Laufzeit | unbefristet |
Zinssatz | variabel und wird seitens der Bank angepasst |
Mindestanlage | 5.000 € |
Kündigungsfrist | mind. 40 Tage, Überschreitung erlaubt (Kündigung kann bei Anlage ausgesprochen werden) |
Teilkündigungen | beliebig viele möglich (können bis 1 Tag vor Fälligkeit der Kündigung im System gelöscht werden) |
gekündigte Beträge | werden ausgebucht zum Kündigungstag auf das Referenzkonto |
Aufstocken | jederzeit möglich |
Konditionen
VR-PrivatKündigungsGeld +
Unsere Konditionen
Zinssatz in % | |
---|---|
ab 5.000 € | 1,75 |
Noch Fragen?
Wir sind gern für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei einem Online-Abschluss wünschen oder noch Fragen haben.
Berechnen Sie Ihre Zinsen
Häufige Fragen zum Kündigungsgeld
Die Anlagedauer ist auf unbestimmte Zeit, die Kündigungsfrist beträgt 40 Tage.
Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen z. B. durch Überweisung oder Dauerauftrag vornehmen.
Die Zinsen werden jährlich zum 31.12. berechnet.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank Burgebrach-Stegaurach eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank Burgebrach-Stegaurach eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
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- Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.